Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Allgemeines und Geltungsbereich
  • 2 Allgemeine Vertragsbedingungen
  • 2.1 Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine
  • 2.2 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit
  • 2.3 Störungen bei der Leistungserbringung
  • 2.4 Sachmängel und Aufwendungsersatz
  • 2.5 Rechtsmängel
  • 2.6 Allgemeine Haftung
  • 2.7 Datenschutz und Datensicherheit
  • 2.8 Sonstiges
  • 3 Vertragsbedingungen für die Erstellung von Software
  • 3.1 Vertragsgegenstand
  • 3.2 Zusammenarbeit der Vertragspartner
  • 3.3 Verfahren für Leistungsänderungen
  • 3.4 Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung
  • 3.5 Pflichten des Kunden
  • 3.6 Übergabe und Gefahrübergang
  • 4 Gewährleistung
  • 4.1 Software
  • 4.2 Hardware
  • 5 Lizenzen

1 Allgemeines und Geltungsbereich

Smart Living – Anwendungen für Service-Wohnen GmbH, Wittbräucker Straße 459, 44267 Dortmund (im Folgenden “Smart Living” genannt) erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer (§14 BGB) haben diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte der Vertragsparteien Geltung. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Smart Living diese schriftlich bestätigt. Auch der Ausschluss dieser Schriftformklausel bedarf es der Schriftform. Die AGB haben auch dann Geltung, wenn in Kenntnis des Kunden die Leistungen von dem Anbieter vorbehaltlos erbracht wurden. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor. Smart Living ist jederzeit berechtigt diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Werkstage nach Zugang der Abwandlungsmitteilung widerspricht. Smart Living belehrt seine Kunden schriftlich oder per E-Mail bei Beginn der Frist besonders darauf hin, dass die Abwandlungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde ihr nicht binnen 30 Werkstage widerspricht. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam geworden, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2 Allgemeine Vertragsbedingungen

2.1 Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von Smart Living berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Smart Living kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert Smart Living die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung. Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen. Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Smart Living behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich Smart Living das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Smart Living ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann Smart Living nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt von Smart Living, außer Smart Living erklärt den Rücktritt ausdrücklich. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch Smart Living. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass Smart Living vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den vorliegenden Vertragsabschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an Smart Living ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Soweit der Wert der Sicherungsrechte von Smart Living die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird Smart Living auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben. Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen. Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann Smart Living vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. Smart Living ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder- bei Einmalleistungen deren Vergütung zu umfassen. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber Smart Living zu erfüllen, kann Smart Living bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. Der § 321BGB und der § 112 lnsO bleiben unberührt. Der Kunde wird Smart Living frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass Smart Living die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

2.2 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit

Der Kunde und Smart Living benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und Smart Living erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet, Smart Living soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheits- oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von Smart Living zur Verfügung steht. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von Smart Living unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und-analysezweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren von Smart Living verwendet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

2.3 Störungen bei der Leistungserbringung

Wenn eine Ursache, die Smart Living nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (“Störung”), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann Smart Living auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von Smart Living vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von Smart Living innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde Smart Living den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gerät Smart Living mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5% des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5% der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Smart Living beruht. Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von Smart Living zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung. 1% des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10% dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.

2.4 Sachmängel und Aufwendungsersatz

Smart Living leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von Smart Living von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Abschnitt 2.6 ergänzend. Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach dem § 479 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Smart Living, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch Smart Living führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (NeuIieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. Smart Living kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er entweder aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.

2.5 Rechtsmängel

Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet Smart Living nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. Smart Living haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung (Abschnitt 2.4 gilt entsprechend). Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von Smart Living seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Smart Living. Smart Living und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er Smart Living angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren. Werden durch eine Leistung von Smart Living Rechte Dritter verletzt, wird Smart Living nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung {abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Abschnitt 2.4. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Abschnitt 2.6 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand von Smart Living gilt Abschnitt 2.4 entsprechend.

2.6 Allgemeine Haftung

Smart Living haftet dem Kunden stets für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Smart Living, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Smart Living haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als 50 T€. Für die Verjährung gilt Abschnitt 2.4 entsprechend. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Vorrangig ist eine individual vereinbarte Haftungssumme. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung von Smart Living wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz¬ unabhängig vom Rechtsgrund- insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Bei Verlust von Daten haftet Smart Living nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Smart Living tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung gemäß den nach Art der Daten angemessenen Sorgfaltspflichten durchgeführt hat. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen Smart Living gelten die genannten Ausführungen in Abschnitt 2.6. Der Abschnitt 2.3 bleibt davon unberührt.

2.7 Datenschutz und Datensicherheit

Der Kunde wird mit Smart Living für einen möglichen Zugriff auf personenbezogenen Daten und Nutzungsdaten falls erforderlich Vereinbarungen abschließen und dabei die Voraussetzungen für eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG beachten. Für weiteres gelten die Regelungen nach DSGVO https://dsgvo-gesetz.de/ entsprechend.

2.8 Sonstiges

Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche und behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer anderes ausdrücklich vereinbart. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Smart Living erbringt seine Leistungen unter Zugrundlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Smart Living solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB von Smart Living unter Verzicht der AGB des Kunden. Andere Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn Smart Living sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB von Smart Living. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden. Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. Kündigungen, Rücktritt), genügt die Textform nach § 126 BGB nicht. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von Smart Living. Smart Living kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.

3 Vertragsbedingungen für die Erstellung von Software

3.1 Vertragsgegenstand

Smart Living erstellt gemäß der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (siehe Abschnitt 2.2) Software für den Kunden. Das dem Kunden von Smart Living zu überlassende Vervielfältigungsstück der Software beinhaltet nur den Objektcode. Die Software wird einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) übergeben. Die Bedienungsanleitung ist in der Sprache der Benutzeroberfläche der Software abgefasst, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung oder Erstellung einer weitergehenden Dokumentation bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung insbesondere zu Inhalt und Umfang der Dokumentation. Smart Living wird die Software samt Bedienungsanleitung (zusammen: Leistungsgegenstände) nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung erstellen. Analyse-, Planungs-, Beratungs- und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und von Smart Living nicht geschuldet.

3.2 Zusammenarbeit der Vertragspartner

Der Kunde teilt seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software Smart Living vollständig und detailliert mit und übergibt Smart Living rechtzeitig alle für die Erstellung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Dazu gehört auch die Beschreibung praxisgerechter und geeigneter Testfälle und –daten für die Beschaffenheitsprüfung (siehe auch Abschnitt 4). Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur nach den Regelungen des Abschnitts 3.3. Smart Living erbringt Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen auch im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrages gegen gesonderte Vergütung (siehe auch Abschnitt 2.1). Smart Living hat den vom Kunden als Ansprechpartner (siehe auch Abschnitt 2.2) benannten Projektleiter einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind schriftlich festzuhalten. Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung bei ihm besteht nicht.

3.3 Verfahren für Leistungsänderungen

Smart Living wird einen Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird Smart Living dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird Smart Living dem Kunden entweder ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung oder mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für Smart Living nicht durchführbar ist. Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form erklären. Eine etwaige Ablehnung wird der Kunde unverzüglich Smart Living mitteilen. Smart Living und Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung, oder- soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird- bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden. Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. Smart Living kann für die Dauer der Unterbrechung (siehe auch Abschnitt 3.3) eine angemessene Vergütung verlangen, außer so¬ weit Smart Living seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat. Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung von Smart Living schriftlich oder in Textform auf einem Formular von Smart Living dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der Leistungsbeschreibung ist schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form zu vereinbaren. Für Änderungsvorschläge von Smart Living gelten die Regelungen des Abschnitts 3.3 entsprechend. Änderungsvorschläge sind an den Ansprechpartner (siehe auch Abschnitt 3.2) des Vertragspartners zu richten.

3.4 Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung

Smart Living räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, die Leistungsgegenstände für den vertraglich voraus¬ gesetzten Einsatzzweck in seinem Unternehmen auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Pflichten nach den Regelungen in Abschnitt 3.5. Der Kunde wird auf Anfrage von Smart Living die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei Smart Living. Smart Living ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Smart Living kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung (siehe auch Abschnitt 3.5) verstößt. Smart Living hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann Smart Living den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat Smart Living die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. Smart Living wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dar¬ gelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

3.5 Pflichten des Kunden

Der Kunde sorgt dafür, dass fachkundiges Personal projektbegleitend für die Unterstützung von Smart Living und ab Übergabe für die Beschaffenheitsprüfung (siehe auch Abschnitt 4) und den Einsatz der Software zur Verfügung steht. Der Kunde wird auf Anforderung von Smart Living geeignete Testfälle und -daten für die Beschaffenheitsprüfung in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen (siehe auch Abschnitt 3.2). Unterlässt der Kunde die Übergabe solcher Testfälle und -daten, kann Smart Living selbst geeignete Testfälle gegen zusätzliche Vergütung auswählen und erstellen. Der Kunde ist verpflichtet, eine dafür bereit gestellte Software nach Mitteilung der Bereitstellung herunterzuladen. Der Kunde hat Mängel insbesondere nach Abschnitt 3.3 zu melden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren von Smart Living verwendet. Der Kunde hat Smart Living soweit erforderlich bei der Vertragsdurchführung und bei der Beseitigung von Mängeln insbesondere nach Abschnitt 3.3 zu unterstützen und sonstiges Analysematerial zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird Smart Living unverzüglich über Änderungen der Einsatzbedingungen nach der Übergabe unterrichten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle Smart Living übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust anhand von Datenträgern rekonstruiert werden können. Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Software zu decompilieren, außer er ist dazu berechtigt. Der Kunde wird Smart Living unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.

3.6 Übergabe und Gefahrübergang

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann Smart Living dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt Smart Living dem Kunden die Bereitstellung mit. Soweit die Leistungsgegenstände elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Eingang bei dem von Smart Living mit dem Weiterversand beauftragten Telekommunikationsdiensteanbieter auf den Kunden über. Soweit die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über.

4 Gewährleistung

Sofern zwischen Smart Living und dem Kunden nicht anders schriftlich vereinbart, gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach Übergabe der Leistungsgegenstände.

4.1 Software

Der Kunde wird alle übergebenen Leistungsgegenstände, insbesondere Software oder als Teillieferung vereinbarte lauffähige Teile der Software unverzüglich – in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Der Kunde wird dazu für die Software praxisgerechte und geeignete Testfälle und –daten einsetzen (siehe auch Abschnitt 3.2). Smart Living kann sich mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen sowie die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen. Der Kunde wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitteilen (siehe auch Abschnitte 3.3 und 3.5). Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB). Smart Living gewährleistet, dass die Leistungsgegenstände bei vertragsgemäßem Einsatz der vertragsgemäßen Beschaffenheit entsprechen. Für Sachmängel und Rechtsmängel gilt insbesondere der Abschnitt 2.5. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von Smart Living entweder Nachbesserung oder die Erstellung eines neuen Leistungsgegenstandes. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder im Rahmen des Abschnitts 3.6 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens- und Aufwendungsersatz von Smart Living insbesondere der Abschnitt 2.3. Für Schadens- oder Aufwendungsersatz gilt insbesondere Abschnitt 2.6. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.

4.2 Hardware

Der Kunde wird alle übergebenen Leistungsgegenstände – Hardware – unverzüglich – in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Smart Living kann sich mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen sowie die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen. Der Kunde wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitteilen (siehe auch Abschnitte 3.3 und 3.5). Smart Living gewährleistet, dass die Leistungsgegenstände bei vertragsgemäßem Einsatz der vertragsgemäßen Beschaffenheit entsprechen. Die vertragsgemäße Beschaffenheit des Leistungsgegenstand – Hardware – wird durch Zertifizierungen gemäß EMV-Prüfungen nach EN 301 489-1, EN 301-489-17 und E1 EMV nach ECE R 10 sowie Produktsicherheitsprüfung nach EN 60950 gewährleistet. Für Sachmängel und Rechtsmängel gilt insbesondere der Abschnitt 2.5. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung durch Smart Living beinhaltet die Bereitstellung eines neuen Leistungsgegenstandes (Hardware) entsprechend der vertragsgemäßen Beschaffenheit.

5 Lizenzen

Sofern zwischen Smart Living und dem Kunden nicht anders schriftlich vereinbart, erhält der Kunde die uneingeschränkten und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte an den übergebenen Leistungsgegenständen, insbesondere Quellcode oder als Teillieferung vereinbarte lauffähige Teile des Quellcode. Es ist dem Kunden untersagt den Quellcode zu „decompilieren“ oder zusätzlichen Code hinzuzufügen und wiederzuverwenden. Die Urheberrechte an der Software verbleiben bei Smart Living.

Top